Förderberechtigte

Aus EU4Health werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen aus EU-Mitgliedstaaten oder aus mit dem Programm assoziierten Nicht-EU-Ländern (Norwegen, Island, Liechtenstein, Ukraine, Moldavien) Finanzmittel bereitgestellt.

Natürliche Personen kommen für Finanzhilfen im Rahmen von EU4Health nicht in Frage, können sich jedoch für Auftragsvergaben bewerben.

Förderfähige Institutionen waren in der Vergangenheit (beispielhaft und nicht abschließend):

  • Bildungseinrichtungen, z.B. Akademien und Hochschulen,
  • Forschungsorganisationen und -institute,
  • Krankenhäuser,
  • nationale und regionale Gesundheitsbehörden,
  • Organisationen der Zivilgesellschaft (Verbände, Stiftungen, NGOs und ähnliche Einrichtungen),
  • Expertennetzwerke und etablierte Netzwerke im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
  • private Einrichtungen,
  • einzelne Antragstellende oder Konsortien.

In den Veröffentlichungen der Fördermaßnahmen werden jeweils im Einzelfall die Institutionen, welche sich bewerben können, ausgewiesen.

Es gelten die Förderfähigkeitskriterien nach Artikel 197 der EU-Haushaltsordnung sowie die EU4Health-Verordnung.